Unter dem Titel „Wem gehört eigentlich ein Medium?“ schreibt Gérald Stalder: „Es geht nicht an, dass irgendeine Gruppe irgendein Medium auch nur teilweise für sich allein beansprucht.“ Dem ist aus vollem Herzen zuzustimmen.
Genau diesen Alleinanspruch hat die SRG angemeldet, als sie uns vor einem Jahr eine Broschüre zum Thema „Hören und Sehen“ ins Haus schickte, bei deren Lektüre uns Hören und Sehen verging. Die SRG stellte sich auf den Standpunkt, dass allein ihre Präsenz auf dem Internet Pauschalgebühren auf jedem Gerät begründe, mit welchem man das Internet nutzen kann. Sämtliche, vor allem juristischen, Personen hätten also für jedes Natel und jeden PC – unabhängig von ihrer Nutzung des SRG-Angebots – eine Fernsehgebühr zu bezahlen. Das forsche Vorpreschen der SRG wurde damals zwar etwas gebremst. Es wurde festgehalten, dass eine solche flächendeckende urheberrechtliche Pauschalgebühr erst dann berechtigt wäre, wenn die Download-Geschwindigkeit einen akzeptablen Fernsehempfang über das Internet ermögliche. Dies dürfte etwa nächstes Jahr der Fall sein.
Es steht der SRG frei, wie jede andere Mediengruppe, ihr Angebot auf technische Weise nur denjenigen Internetnutzern zur Verfügung zu stellen, die dafür bezahlt haben. Dann wird sich herausstellen, wie sehr diese am SRG-Angebot, etwa im Vergleich zu den NZZ-Internet-Dienstleistungen, interessiert sind. In diesem Punkt ist der Vergleich mit dem Medium Funk schief, der als Rechtsgrundlage für die neue Abgabe angeführt wird. Die Nutzung des Einzelnen kann im Internet an Bedingungen geknüpft werden und seine Nutzungshäufigkeit kann sehr detailliert erhoben werden.
Die SRG begründet ihren Anspruch auf eine pauschale Sondersteuer damit, dass die einzelnen Urheberrechtsbeiträge zu klein seien und der Verwaltungsaufwand, sie einzutreiben zu hoch. Jeder Metzger könnte sich vermutlich wie der SRG-Chef Walpen Luxussuiten und viele Geschäftsautos leisten, wenn man staatlicherseits wegen des tiefen Preises einer Servelat, eine flächendeckende Nutzungsgebühr für Kleinfleischwaren in seinem Namen erheben würde, auch wenn seine Kunden beim Konkurrenten einkaufen, weil der Verrechnungsaufwand für den einzelnen Servelatverkauf zu gross sei.
Solange die SRG keine Garantien abgibt, dass sie in Zukunft nie eine pauschale Urheberrechtsgebühr für Internet-Nutzung erheben wird, ist jeglicher Ansatz einer Internet-Präsenz der SRG mit allen Mitteln zu bekämpfen, wie dies verdienstvollerweise der Verein Schweizer Presse unternommen hat. Oder wie Stalder schreibt: „Wehret den Anfängen!“
Dr. sc. math. Hartwig Thomas24.3.2006 Hartwig Thomas